Geburt

Erforderliche Unterlagen - Geburtsbeurkundung

Eheliche Kinder

  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Staatsbürgerschftaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)

Uneheliche Kinder

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der (letzten) Ehe sowie Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)
  • ggf. zusätzlich die notwendigen Unterlagen für ein Vaterschaftsanerkenntnis
  • bei der Geburtsbeurkundung eines unehelichen Kindes müssen auf Grund diverser Unterschriften beide Elternteile anwesend sein!

Die Erstausstellung von 2 Geburtsurkunden ist gebührenfrei. Ansonsten beträgt die Gebühr für jede Geburtsurkunde          € 13,10. 

Wenn Sie zu Hause entbinden, benötigen Sie zusätzlich die von Arzt oder Hebamme unterschriebene Anzeige der Geburt.

Vaterschaftsanerkenntnis

Der Vater eines unehelichen Kindes kann anlässlich der Geburtsbeurkundung die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen (und ist somit von Beginn an als “Papa seines Sprößlings” in der Geburtsurkunde eingetragen).
Wenn Sie die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen wollen, müssen Sie (sowie die Kindesmutter, welche ebenfalls unterschreiben muss) persönlich anwesend sein und folgende Unterlagen mitbringen:

 

  • Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei femder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • Meldezettel
  • ggf. Nachweis für akad. Grad oder Standesbezeichnung “Ing.”

HINWEIS: Ist der Kindesvater noch nicht volljährig (vollendendetes 18. Lebensjahr) müssen dessen gesetzliche Vertreter/Erziehungsberechtigte der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Familienname eines Kindes

Seit 01.04.2013 spielt es für den Familiennamen eines österreichischen Kindes keine Rolle mehr, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wird. Vielmehr ist zu beachten, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben oder nicht.

Demnach gibt es folgende Möglichkeiten:

1.      Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen:

Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen, von dem ein Teil der gemeinsame Familienname ist, so können die Erziehungsberechtigten auch diesen Doppelnamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen.

 

2.      Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen:

Die Erziehungsberechtigten können für das Kind unter folgenden Möglichkeiten auswählen (wird nichts bestimmt, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter):

 

–        Familienname des Vaters (Anmerkung: Führt der Vater einen Doppel-/Mehrfachnamen, so können auch nur Teile dieses Namens bestimmt werden)

–        Familienname des Mutter (Anmerkung: Führt die Mutter einen Doppel-/Mehrfachnamen, so können auch nur Teile dieses Namens bestimmt werden)

–        Doppelname (mit Bindestrich), welcher aus den Familiennamen beider Elternteile gebildet wird (Anmerkung: Führen Vater oder Mutter einen Doppel-/Mehrfachnamen, müssen die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche zwei Namensteile für den Doppelnamen verwendet werden)