Geburt
Erforderliche Unterlagen - Geburtsbeurkundung
Eheliche Kinder:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
- ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)
Uneheliche Kinder:
(Beide Elternteile müssen anwesend sein, wenn sie in der Geburtsurkunde eingetragen werden sollen)
- Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der (letzten) Ehe sowie Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
- ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)
- ggf. zusätzlich die notwendigen Unterlagen für ein Vaterschaftsanerkenntnis
Wenn Sie zu Huse entbinden, benötigen Sie zusätzlich die vom Arzt oder der Hebamme unterschriebene Anzeige der Geburt.
Die Erstausstellung von 2 Geburtsurkunden ist gebührenfrei. Ansonsten beträgt die Gebühr für jede weitere Geburtsurkunde € 13,10
Anerkenntnis der Vaterschaft/Elternschaft
Ein Elternteil kann anlässlich der Geburtsbeurkundung die Elternschaft zu seinem Kind anerkennen und ist somit von Beginn an als „Elternteil seines Sprösslings“ in der Geburtsurkunde eingetragen.
Für die Anerkennung ist die persönliche Anwesenheit der anerkennenden Person und der Kindesmutter erforderlich. Beide müssen die Erklärung unterzeichnen.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei femder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
- Meldezettel
- ggf. Nachweis für akad. Grad oder Standesbezeichnung “Ing.”
HINWEIS: Ist der Kindesvater noch nicht volljährig (vollendendes 18. Lebensjahr) müssen dessen gesetzliche Vertreter/Erziehungsberechtigte der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Namensgebung eines Kindes
Vornamensgebung
Die Vornamensgebung eines neugeborenen Kindes ist von den dazu berechtigten Personen gegenüber der zuständigen Personenstandsbehörde zu erklären.
Es kann ein Vorname oder es können mehrere Vornamen gewählt werden. Auch Doppelnamen mit Bindestrich (z. B. Anna-Maria) sind möglich. Alle eingetragenen Vornamen sind Bestandteil des amtlichen Namens und werden im Zentralen Personenstandsregister geführt.
Der erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen. Die gewählten Vornamen müssen außerdem dem Wohl des Kindes entsprechen und als Vornamen gebräuchlich sein.
Familiennamensbestimmung
Seit 1. April 2013 spielt es für den Familiennamen eines österreichischen Kindes keine Rolle mehr, ob es ehelich oder unehelich geboren wurde. Entscheidend ist, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen.
Gemeinsamer Familienname der Eltern:
Das Kind erhält grundsätzlich den gemeinsamen Familiennamen. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen, dessen Bestandteil der gemeinsame Familienname ist, kann auch dieser Doppelname für das Kind bestimmt werden.
Kein gemeinsamer Familienname der Eltern:
Die Eltern können zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
- Familienname der Mutter
- Familienname des Vaters
- Doppelname aus den Familiennamen beider Elternteile, mit Bindestrich
Bei Doppel- oder Mehrfachnamen können auch einzelne Namensteile für das Kind bestimmt werden. Wird keine Namensbestimmung vorgenommen, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter.